Satzung des Südbadischen Ringerverbandes
(Stand: 11. Mai 2007)
§ 1 Name, Sitz und Zweck
1. Der Südbadische Ringerverband -SBRV- ist der Fachverband für alle Vereine und Abteilungen von Vereinen in Südbaden, die den Ringkampfsport betreiben.
2. Der Südbadische Ringerverband hat seinen Sitz in Freiburg. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
3. Der SBRV ist Mitglied im Badischen Sportbund e.V. (BSB) und im Landessportverband Baden-Württemberg e.V. (BW-LSV), sowie im Deutschen Ringerbund e.V. (DRB). Durch die Mitgliedschaft im DRB sind die dem SBRV angeschlossenen Vereine und Abteilungen sowie deren Einzelmitglieder Mitglied des Deutschen Ringerbundes e.V. und unterliegen der Satzung, den Ordnungen, Bestimmungen und Beschlüssen des DRB. Die Vereine im Südbadischen Ringerverband e.V. (SBRV) sind automatisch auch Mitglied des Badischen Sportbundes e.V.
4. Der SBRV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der jeweils gültigen Abgabeordnung, insbesondere durch die Pflege und Förderung des Ringkampfsportes (griechisch-römischer Stil und Freistil).
5. Der SBRV ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral. Er bekennt sich ausschließlich zum Amateursport.
6. Der SBRV und dessen Mitgliedsvereine verpflichten sich zur Einhaltung der Richtlinien des Deutschen Ringerbundes e.V. zur Bekämpfung des Dopings (RzBD).
§ 2 Aufgaben
1. Der SBRV fördert und unterstützt seine Vereine bzw. Abteilungen in allen fachlichen Fragen.
2. Seine Aufgaben sind:
2a. Aus- und Fortbildung von Mitarbeitern und Übungsleitern, sowie von Kampfrichtern, soweit dies nicht vom Badischen Sportbund, Landessportverband Baden-Württemberg oder Deutschen Ringerbund wahrgenommen wird.
2b. Förderung und Pflege der Jugendarbeit.
2c. Die Belange der südbadischen Vereine und Abteilungen in den für sie zuständigen Dachorganisationen zu vertreten und die damit in Zusammenhang stehenden Fragen zum Wohle aller Mitglieder auf der Grundlage echten Sportgeistes zu regeln.
2d. Eine für alle Mitglieder einheitliche Regelauslegung - im Einklang mit den Bestimmungen des Deutschen Ringerbundes e.V. - zu gewährleisten.
2e. Schulung der Sportler.
2f. Ansetzung der Punktekämpfe der Verbandsligen, der Aufstiegskämpfe zur Ober-, Landes- und Verbandsjugendliga die Festlegung der Termine und Leistungsklassen.
2g. Termingestaltung und Durchführung der Südbadischen Einzelmeisterschaften der Jugend, Junioren, Männer, Frauen und weiblichen Jugend, sowie der Mannschaftsmeisterschaften der Jugend.
2h. Durchführung von Vergleichskämpfen mit anderen Landesverbänden, und der FILA angehörenden Nationen.
2i. Wahrnehmung der Deutschen Einzelmeisterschaften aller Altersklasser der Jugend, Männer und Frauen, sowie der Deutschen Mannschaftsmeisterschaft im Ringen der Jugend.
2j. Förderung der Zusammenarbeit der Vereine bzw. Abteilungen untereinander.
2k. Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den Vereinen und Landesverbänden bzw. Dachorganisationen.
§ 3 Verbandsgebiet
Der SBRV umfasst geographisch und politisch den Regierungsbezirk Südbaden in den Grenzen vom 01.01.1971.
§ 4 Bezirke
1. Einteilung des Verbandsgebietes in Bezirke
Das Verbandsgebiet ist in drei Bezirke eingeteilt: Bezirk I Schwarzwald-Bodensee
Bezirk II Breisgau-Ortenau Bezirk III Oberrhein
2. Organe der Bezirke
a) der Bezirkstag
b) der Bezirksvorstand
3. Die Bezirke sind Verwaltungseinheiten des Südbadischen Ringerverbandes und unterliegen der Kontrolle des Verbandspräsidiums. Sie unterwerfen sich der Satzung, den Ordnungen und Bestimmungen des SBRV.
4. Die Bezirke regeln ihren Sportbetrieb soweit er nicht in die Kompetenzen des Verbandes fällt, in eigener Zuständigkeit.
5. Der Bezirkstag
a) Der Bezirkstag ist die Versammlung der bevollmächtigten Vertreter aller Mitgliedsvereine bzw. Abteilungen in diesem Verwaltungsbereich.
b) Für den Bezirkstag gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung des SBRV entsprechend.
c) Der Bezirkstag muss einmal im Jahr vor dem Verbandstag oder der Hauptausschusssitzung stattfinden.
d) Die Wahl des Bezirksvorstandes sind alle zwei Jahre, wobei die Wahl des Bezirksvorsitzenden parallel zu den Wahlen des Verbandspräsidiums zu erfolgen hat.
e) Der Bezirksvorsitzende oder dessen Stellvertreter hat Sitz und Stimme im Verbandspräsidium.
6. Der Bezirksvorstand Die Zusammensetzung des Bezirksvorstandes entspricht dem Aufbau des Verbandspräsidiums. Die Vereinigung von zwei Funktionen in einer Person ist möglich.
§ 5 Zuständigkeit und Rechtsgrundlagen
1. Der Südbadische Ringerverband regelt seinen Geschäftsbereich durch Be-schlüsse und Entscheidungen seiner Organe. Zu diesem Zweck gibt es:
a) eine Geschäftsordnung
b) eine Finanzordnung
c) eine Kampfrichterordnung
d) eine Ehrenordnung
e) eine Schiedsgerichtsordnung.
2. Satzungen und Ordnungen sowie Entscheidungen und Beschlüsse, die der SBRV im Rahmen seiner Zuständigkeit erlässt oder die vom Deutschen Ringerbund im Rahmen seiner Zuständigkeit mit Rechtsverbindlichkeit für den SBRV erlassen wurden, sind für alle Vereine, Abteilungen sowie deren Einzelmitglieder und Personen, die im SBRV ein Amt oder eine Funktion innehaben, verbindlich.
3. Begnadigungsrecht Das Begnadigungsrecht im SBRV wird durch das geschäftsführende Präsidium ausgeübt. Wird einer Begnadigung ganz oder teilweise stattgegeben, so sind die Entscheidungen der Begnadigungsverfügung bindend. In Angelegenheiten der Bezirke, steht dem Bezirksvorstand das Begnadigungsrecht in gleicher Weise zu.
§ 6 Mitgliedschaft
1. Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft für Vereine und Abteilungen ist beim SBRV schriftlich zu beantragen. Bei Neugründungen von Vereinen ist das Gründungsprotokoll sowie eine namentliche Liste des Gesamtvorstandes dem Aufnahmeantrag beizufügen. Grundsätzlich haben die Vereine auch die Gemeinnützigkeit nachzuweisen. Über den Antrag entscheidet das Präsidium. Gegen eine ablehnende Entscheidung ist das Rechtsmittel der Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Durch die Mitgliedschaft des Vereines bzw. der Abteilung erwerben dessen Mitglieder die mittelbare Mitgliedschaft im SBRV. Aus sportlichen Erwägungen können auch Vereine oder Abteilungen der benachbarten Landesorganisationen (Nordbaden bzw. Württemberg) Mitglied im SBRV werden.
2. Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch a) Auflösung des Vereines bzw. der Abteilung
b) Austritt c) Ausschluss
Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zulässig. Er muss per Einschreiben erfolgen.
3. Ausschluss
Ein ordentliches Mitglied (Verein oder Abteilung) kann nach Anhörung durch die Mitgliederversammlung aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn
a) die in §6, Abs. 5 festgelegten Pflichten gröblich verletzt und die Verletzung trotz Abmahnung nicht abgestellt wird,
b) der Verein oder die Abteilung seinen Verbindlichkeiten trotz wiederholter Mahnung unter Androhung eines Ausschlusses nicht nachkommt,
c) das Mitglied wiederholt gegen die Interessen des Verbandes verstößt,
d) ein Verein oder eine Abteilung sich unehrenhaft oder unsportlich verhält.
Unter gleichen Voraussetzungen können Einzelmitglieder in Mitgliedsvereinen oder Abteilungen durch den Verband ausgeschlossen werden. Gemäß § 6, Absatz 1 sind Einzelmitglieder in Vereinen oder Abteilungen mittelbare Mitglieder im SBRV.
4. Rechte der Mitglieder
Die Vereine und Abteilungen sind berechtigt, durch ihre Vertreter an den Beratungen der Organe des SBRV nach Maßgabe ihrer Befugnisse teilzunehmen, bei der Beschlussfassung mitzuwirken, ihr Stimmrecht auszuüben und Anträge einzubringen.
5. Pflichten der Mitglieder
Die Vereine bzw. Abteilungen sind verpflichtet, die Satzung, Bestimmungen, Ordnungen und Richtlinien des SBRV sowie die von dessen Organen gefassten Beschlüssen zu beachten. Die Mitgliedsvereine haben einen jährlichen Beitrag (Verbandsbeitrag) an den Verband zu entrichten. Die Höhe des jährlichen Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beitragsbemessung richtet sich nach der Mitgliederzahl und der Zahl der Aktiven. Die Vereine bzw. Abteilungen haben der Verbandsgeschäftsstelle jede Veränderung umgehend mitzuteilen. Den Zahlungsaufforderungen der Geschäftsstelle ist fristgerecht nachzukommen. Die Vereine bzw. Abteilungen haben zu technischen Tagungen und zum Verbandstag Vertreter zu entsenden. Auf Antrag können vom Verbandstag Personen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
6. Ehrenmitgliedschaft
Zum Ehrenpräsidenten kann eine Person ernannt werden, die sich als langjähriger früherer Präsident besondere Verdienste um den Ringkampfsport erworben hat. Ehrenpräsident und Ehrenmitglieder werden zum Verbandstag eingeladen.
§ 7 Finanzen
Der Finanzbedarf des SBRV wird gedeckt durch:
a) Zuweisungen des Badischen Sportbundes,
b) Verwaltungskosten (Mitgliedsbeiträge) der Vereine bzw. Abteilungen,
c) Erlöse aus eigenen sowie abgabepflichtigen Veranstaltungen,
d) Meldegebühren für Punktekämpfe,
e) Geldstrafen und Ordnungsgelder
f) sonstige Zuschüsse
g) Spenden und Stiftungen
h) sonstige Einnahmen
i) Zuweisungen des Landessportverbandes Baden-Württemberg.
§ 8 Organe
Die Organe des SBRV sind:
a) der Verbandstag (Mitgliederversammlung) b) der Hauptausschuss c) das Verbandspräsidium
§ 9 Der Verbandstag
1. Der Verbandstag, die ordentliche Mitgliederversammlung des SBRV tritt alle zwei Jahre, spätestens im Mai des darauffolgenden Jahres zusammen. Er findet abwechselnd innerhalb der drei Verbandsbezirke statt.
2. Die Leitung des Verbandstages obliegt dem Präsidenten, im Verhinderungsfalle einem seiner Vizepräsidenten.
3. Die Einladung erfolgt schriftlich durch die Geschäftsstelle unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen mit gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
4. Dem Verbandstag steht die Entscheidung in allen Verbandsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen des SBRV übertragen ist.
5. Tagesordnung
Die Tagesordnung des Verbandstages muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Feststellen der Beschlussfähigkeit b) Satzungsänderungen c) Prüfen der Stimmanteile c) Bestimmung der Wahlkommission (1 Vertreter pro Bezirk) e) Berichte der Präsidiumsmitglieder f) Bericht der Kassenprüfer g) Genehmigung des Haushaltsplanes h) Entlastung des Präsidiums i) Neuwahlen j) Anträge (u. a. Bekanntgabe des Ortes des nächsten Verbandstages) k) Verschiedenes
6. Stimmrecht
Auf dem Verbandstag sind stimmberechtigt:
a) die Mitglieder des Präsidiums
b) die Delegierten der Vereine bzw. Abteilungen. Jeder Verein bzw. jede Abteilung ist berechtigt, pro angefangene 50 Mitglieder einen Delegierten zu entsenden. Das Stimmrecht kann innerhalb eines Vereines bzw. einer Abteilung auf einen oder mehrere Delegierte übertragen werden, wobei pro Delegierten maximal 5 Stimmen übertragen werden können. Präsidiumsmitglieder können das Stimmrecht ihres Vereines nicht wahrnehmen. Das Stimmrecht eines Vereines bzw. einer Abteilung ist nicht übertragbar. Vereine bzw. Abteilungen, die mit ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem SBRV im Rückstand sind, haben kein Stimmrecht.
c) der Ehrenpräsident und die Ehrenmitglieder des Verbandes.
7. Beschlussfähigkeit
Jeder ordnungsgemäß einberufene Verbandstag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen, stimmberechtigten Vereinsvertreter beschlussfähig.
8. Anträge
Anträge zum Verbandstag können nur von Organen des SBRV, den Bezirken und den Vereinen bzw. Abteilungen eingebracht werden. Anträge der Bezirke müssen mit Mehrheit des Bezirkstages beschlossen worden sein. Sie sind spätestens zu dem auf der Einladung festgesetzten Termin an die Geschäftsstelle einzureichen. Später eingereichte Anträge - soweit es sich nicht um Abänderungsanträge oder Gegenanträge handelt - dürfen nur als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.
9. Außerordentlicher Verbandstag
Wenn es das Interesse des SBRV erfordert, oder wenn mindestens zwei Fünftel der Vereine bzw. Abteilungen dies verlangen, ist das Präsidium verpflichtet, einen außerordentlichen Verbandstag einzuberufen. Tagesordnungspunkte können nur solche sein, die zur Einberufung geführt haben. Dabei finden die Bestimmungen des ordentlichen Verbandstages entsprechend Anwendung mit der Ausnahme, dass die Einladung mindestens 10 Tage vorher eingehen muss.
§ 10 Der Hauptausschuss
Der Hauptausschuss besteht aus den Mitgliedern des Präsidiums und je drei Mitgliedern aus den Verbandsbezirken I, II und III. Die Mitglieder der Bezirke werden von den jeweiligen Bezirken selbst gewählt.
Der Hauptausschuss tritt zwischen zwei Verbandstagen zusammen. Er findet abwechselnd innerhalb der drei Verbandsbezirke statt. Eine außerordentliche Hauptausschusstagung kann das Präsidium des SBRV bei dringlichem Bedarf. auch außerhalb der festgelegten Termine einberufen. Die Leitung hat der Präsident, im Verhinderungsfalle einer der Vizepräsidenten. Dem Hauptausschuss obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1. Beschlussfassung und Beratung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, soweit sie nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
2. Änderung der Ordnungen, Richtlinien und Bestimmungen.
3. Genehmigung des Sportprogrammes.
4. Bericht der Kassenprüfer
5. Genehmigung des Haushaltsplanes
Die Einladung erfolgt schriftlich durch die Geschäftsstelle unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen, mit gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
Beschlussfähigkeit
Jeder ordnungsgemäß einberufene Hauptausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl dererschienen Mitgliedern beschlussfähig.
Anträge:
Anträge zum Hauptausschuss können nur von Organen des SBRV, den Bezirken und den Vereinen bzw. Abteilungen eingebracht werden. Anträge der Bezirke müssen mit Mehrheit des Bezirkstages beschlossen werden. Sie sind spätestens zu dem auf der Einladung festgesetzten Termin an die Geschäftsstelle einzureichen. Später eingereichte Anträge, soweit es sich nicht um Abänderungsanträge oder Gegenanträge handelt, dürfen nur als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.
§ 11 Wahlen und Abstimmungen
1. Die Wahlen finden alle zwei Jahre beim Verbandstag statt.. Sie werden grundsätzlich geheim durchgeführt. Liegt nur ein Vorschlag vor, so kann die Wahl per Akklamation erfolgen, sofern kein Stimmberechtigter widerspricht. Gehen mehrere Wahlvorschläge ein, so ist die Person gewählt, die im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, in den Stichwahlen die einfache Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
2. Wählbar in die Organe des SBRV ist jeder volljährige, unbescholtene deutsche Staatsbürger, der Mitglied eines dem SBRV angeschlossenen Vereines ist. Auch nicht anwesende Personenkönnen gewählt werden, wenn dem Präsidenten oder dessen Vertreter gegenüber eine Erklärung der Wahlannahme abgegeben wurde.
3. Abstimmungen erfolgen offen. Die einfache Mehrheit entscheidet, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Wahl- und Abstimmungsergebnisse sind im Protokoll genau zu erfassen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 12 Das Präsidium
1. Das Präsidium besteht aus: a) dem Präsidenten b) dem Vizepräsidenten-Sport c) dem Vizepräsidenten-Verwaltung d) dem Sportreferenten e) dem Jugendreferenten f) dem Kampfrichterreferenten g) dem Pressereferenten h) dem Vorsitzenden des Rechtsausschusses I. Instanz i) dem Vorsitzenden des Rechtsausschusses II. Instanz j) dem Schulsportreferenten k) und drei Beisitzern (die Vorsitzenden der drei Bezirke)
- weitere Präsidiumsmitglieder mit besonderen Aufgaben können nach Bedarf als Beisitzer hinzugewählt werden.
- Die Präsidiumsmitglieder werden vom Verbandstag gewählt: Ausgenommen die drei Beisitzer als Vorsitzende der Bezirke.
- Die Vereinigung von zwei Funktionen in einer Person ist möglich.
2. Das geschäftsführende Präsidium besteht aus: a) dem Präsidenten b) dem Vizepräsidenten-Sport c) dem Vizepräsidenten-Verwaltung d) dem Sportreferenten e) dem Jugendreferenten Scheidet ein Präsidiumsmitglied vorzeitig aus, ist das Präsidium berechtigt, einen Nachfolger zu bestimmen (ausgenommen die Bezirksvorsitzenden), bis die satzungsgemäßen Neuwahlen stattfinden.
3. Das Präsidium ist im Rahmen der Beschlüsse des Verbandstages und der Satzung und Ordnungen für die Leitung des SBRV verantwortlich. Es erarbeitet die Richtlinien, den Jahresvoranschlag und überwacht die Tätigkeit der Ausschüsse. Das Präsidium ist berechtigt, Präsidiums- und Ausschussmitglieder bei grober Pflichtverletzung von ihrer Tätigkeit sofort zu entbinden; endgültig entscheidet darüber der Verbandstag. Das Präsidium tritt nach Bedarf zusammen. Es ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Alle Informationen, welche die Präsidiumsmitglieder in ihrer Eigenschaft erhalten, sind vertraulich zu behandeln. Die gilt auch für Mitglieder in den einzelnen Ausschüssen.
4. Der Präsident vertritt den SBRV nach innen und nach außen. Vertreter im Sinne des §26 BGB ist der Präsident und die zwei Vizepräsidenten. Die Präsidiumssitzungen werden vom Präsidenten, im Verhinderungsfalle von einem Vizepräsidenten, einberufen und geleitet. Das Präsidium bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
5. Zur Überprüfung der Kassen- und Vermögensangelegenheiten werden vom Verbandstag drei fachkundige Kassenprüfer gewählt, die den verschiedenen Bezirken angehören müssen. Eine Wiederwahl der Kassenprüfer ist nur einmal möglich.
6. Der Rechtsausschuss I. Instanz setzt sich aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zusammen. Alle drei Rechtsausschussmitglieder sollen verschiedenen Bezirken angehören. Der Rechtsausschuss II. Instanz setzt sich aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zusammen, wobei die Beisitzer verschiedenen Bezirken angehören sollen.
7. Die Mitglieder des Präsidiums sind ehrenamtlich tätig.
§ 13 Ehrungen
1. Das Präsidium kann für besondere sportliche Leistungen auf nationaler und internationaler Ebene an aktive Sportler Ehrungen vornehmen. Darüber hinaus können Personen für besondere Verdienste um den Ringkampfsport geehrt werden.
2. Die Ehrungen werden auf Vorschlag des Präsidiums oder auf Antrag eines Vereines bzw. einer Abteilung vorgenommen.
§ 14 Geschäftsjahr
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
§ 15 Auflösung des Verbandes
Der SBRV kann nur durch Beschluss des Verbandstages mit einer ¾ Mehrheit aller Stimmberechtigten aufgelöst werden. Ein Antrag auf Auflösung ist mit schriftlicher Begründung einzureichen. Bei Auflösung des Verbandes fällt sein Vermögen an den Badischen Sportbund Süd e.V., mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sportes verwendet werden muss.
§ 16 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur vom Verbandstag mit einer 2/3 Mehrheit aller Stimmberechtigten beschlossen werden. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind nicht zulässig.
§ 17 Bürgerliches Gesetzbuch
Soweit in den Satzungen Vorschriften fehlen, werden die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches angewandt.
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Die Satzung wurde am 16. Mai 1987 in Waldkirch-Kollnau auf der Mitgliederversammlung beschlossen und am 15. Mai 1999 in Waldkirch-Kollnau auf der Mitgliederversammlung und am 05. Mai 2001 in Gottmadingen auf der Mitgliederversammlung und am 11. Mai 2007 auf der Mitgliederversammlung in Tennenbronn geändert.